§ 39a BImmoG Verschmelzungsermächtigung

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
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