(1) Im Falle der Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH als übertragende Gesellschaft gemäß § 39a gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Leiter des Amtes der Bundesimmobilien gemäß § 24 Abs. 1 wird in diesem Fall der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH.
(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig. Für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich eines gemäß Abs. 3 anzuwendenden Kollektivvertrages oder eines von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossenen Kollektivvertrages verliert die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft mbH die Kollektivvertragsfähigkeit.
(3) Kollektivverträge, die die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geschlossen hat und die am Tag vor der Verschmelzung mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Geltung stehen, gelten ab der Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Günstigere einzelvertragliche Regelungen von Arbeitnehmern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht berührt.
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