§ 36 BImmoG Haftungen des Bundes

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bund haftet gemäß § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für alle von ihm vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 eingegangenen, auf die Objekte gemäß Anlage A bezogenen Verpflichtungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen die Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar 100 vH der Geschäftsanteile hält.Der Bund haftet gemäß Paragraph 1356, ABGB als Ausfallsbürge für alle von ihm vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, eingegangenen, auf die Objekte gemäß Anlage A bezogenen Verpflichtungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen die Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar 100 vH der Geschäftsanteile hält.
  2. (2)Absatz 2Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Stichtag (Paragraph 24, Absatz 2,) aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeshaftungen in Bezug auf die ASFINAG gemäß § 3a BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleiben aufrecht.Die Bundeshaftungen in Bezug auf die ASFINAG gemäß Paragraph 3 a, BIG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleiben aufrecht.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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