§ 33 BImmoG Veräußerungsbezogene Rechte Dritter

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte Dritter an Objekten gemäß Anlage A, darunter insbesondere Rückfalls-, Wiederkaufs-, Vorkaufs- und dergleichen Rechte, werden durch den in diesem Bundesgesetz angeordneten Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH weder schlagend noch erlöschen sie.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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