(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und § 50 B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene.
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