Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
(2)Absatz 2Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und § 50 B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene.Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und Paragraph 50, B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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