Die Auftragsverwaltung der Länder im Bereich des Bundeshochbaues endet gemäß Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2000 mit 31. Dezember 2000. Die dadurch erforderliche endgültige Abrechnung mit den Ländern erfolgt folgendermaßen: zu diesem Zeitpunkt begonnene (das sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits genehmigte) Planungen werden als eingestellt im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b Finanzausgleichsgesetz 1997 behandelt, laufende Bauvorhaben werden gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1997 abgerechnet unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Bundeshaushaltskapitel 1/64. Die solcher Maßen errechneten, aushaftenden Ansprüche der Länder bestehen, soweit sie sich auf Aufwendungen für Objekte gemäß Anlage A beziehen, gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, soweit sie sich auf Fremdobjekte gemäß Anlage C beziehen, gegenüber dem Bund. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Die Auftragsverwaltung der Länder im Bereich des Bundeshochbaues endet gemäß Übertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2000, mit 31. Dezember 2000. Die dadurch erforderliche endgültige Abrechnung mit den Ländern erfolgt folgendermaßen: zu diesem Zeitpunkt begonnene (das sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits genehmigte) Planungen werden als eingestellt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, Finanzausgleichsgesetz 1997 behandelt, laufende Bauvorhaben werden gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, FAG 1997 abgerechnet unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Bundeshaushaltskapitel 1/64. Die solcher Maßen errechneten, aushaftenden Ansprüche der Länder bestehen, soweit sie sich auf Aufwendungen für Objekte gemäß Anlage A beziehen, gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, soweit sie sich auf Fremdobjekte gemäß Anlage C beziehen, gegenüber dem Bund. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
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