Im Übrigen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung.
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