§ 26 BImmoG Bedienstete der Länder

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 104 B-VG betraut sind, zu decken.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 BImmoG
§ 27 BImmoG