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(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
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(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
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(8) Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.
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(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
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(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
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(8) Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.