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(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung dem Bevollmächtigtender bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung dem Bevollmächtigtender bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.