(1) Jede in eine andere Straßenkategorie oder als Bundesstraße zu übergebende Straße - ausgenommen eine öffentliche Privatstraße - ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem Übernehmer entschädigungslos ins Eigentum zu übertragen. Die Übertragung hat in einem den künftigen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand zu erfolgen. Den durch die beabsichtigte Auflassung oder Übergabe betroffenen Straßenerhaltern ist rechtzeitig im vorhinein Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Durch die Auflassung von Straßen darf das Recht der Anrainerinnen und Anrainer auf Wahrung des Zuganges zu ihren Grundstücken nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn Straßen nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie durch Verordnung aufzulassen. Eine solche Verordnung hat keine direkten Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse an den für Straßenzwecke nicht mehr benötigten Grundstücke. Für die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen von Straßen ist keine Verordnung erforderlich.
(4) Die aufgelassenen Straßen oder für Straßen nicht mehr benötigte Flächen sind vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den benachbarten Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
(5) Werden Grundflächen aufgelassener Straßen veräußert, so sind Angebote von Eigentümerinnen und Eigentümern der an die aufgelassene Straße angrenzenden Grundstücke vor anderen Angeboten zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind.
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