(1) Verkehrsflächen des Landes sind
a) | Landesstraßen B, das sind jene Straßen, die für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben von Bedeutung sind und die dem Durchzugsverkehr durch einen oder mehrere politischen Bezirke dienen; | |||||||||
b) | Landesstraßen L, das sind jene Straßen, die für die Wirtschaft des politischen Bezirkes von Bedeutung sind und der Erschließung von Gemeinden dienen. |
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind
a) | Gemeindestraßen, das sind jene Straßen oder Wege, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen; | |||||||||
b) | Güterwege, das sind Straßen oder Wege, die vorwiegend dem Anschluss landwirtschaftlicher Betriebe oder Grundstücke an das übrige Straßennetz dienen oder den ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen. |
(3) Dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen sind alle dem Gemeingebrauch (§ 3) dienenden Straßen oder Wege, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen oder öffentliche Güterwege sind. Hievon unberührt bleiben Uferwege, welche dem öffentlichen Wassergut zugehören, solange sie nicht aus diesem ausgeschieden werden.
(4) Straßenerhalter ist
a) | bei Landesstraßen das Land, | |||||||||
b) | bei Verkehrsflächen der Gemeinde die jeweilige Gemeinde, | |||||||||
c) | und bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, falls die Öffentlichkeit durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 festgestellt wurde, jedoch die Gemeinde. |
(5) Landesstraßen B oder L sind solche, die durch Verordnung der Landesregierung zu solchen erklärt werden. Gemeindestraßen oder Güterwege sind solche, die durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden.
(6) In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße durch Festlegung der Straßenachse zu bestimmen. Es können auch Straßen verordnet werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist. Bei der Übernahme einer bereits bestehenden Straße genügt es, deren Verlauf in den Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
(7) Eine solche Verordnung hat keine direkte Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse der für den Straßenbau vorgesehenen Grundstücke. Für den Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen für den Straßenbau ist keine Verordnung gemäß Abs. 5 erforderlich.
(8) Für sämtliche Straßen ist ein Straßenverzeichnis, für alle im Zuge dieser Straßen befindlichen Brücken ein Brückenverzeichnis anzulegen. Diese sind für Landesstraßen vom Land, ansonsten von der Gemeinde anzulegen und zu führen. Jedermann darf in die Verzeichnisse Einsicht nehmen und auf seine Kosten Kopien anfertigen.
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