§ 2 Bgld. SG 2005 Bestandteile der Straßen

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Als Bestandteil der Straßen gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie insbesondere

a)

Fahrbahnen,

b)

Rampen zu kreuzenden Straßen,

c)

Gehsteige,

d)

Rad- und Gehwege,

e)

Begleitwege,

f)

Parkflächen,

g)

Haltestellenbuchten,

h)

der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie insbesondere

i)

Tunnels,

j)

Einlaufschächte in den Kanal,

k)

Durchlässe,

l)

Stütz- und Futtermauern,

m)

Straßenböschungen,

n)

Straßengräben,

o)

Retentionsbecken,

p)

Absetzbecken,

q)

ferner die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen

r)

und Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung und schließlich

s)

die an einer Straße gelegenen, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Straßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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