Art. 16 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird folgt geändert:

1. § 17 Abs. 5 dritter Satz entfällt.

2. In § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort „Rechtsweg“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. § 30 Abs. 2 entfällt.

4. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung.“ durch die Wortfolge „ist die Landesregierung Baubehörde.“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

5. In § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bausachverständiger“ ein Beistrich gesetzt und der Begriff „Bauführer“ eingefügt. Das Wort „Bescheiden“ wird durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „strafgerichtlicher“ ersetzt.

7. In § 34 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

8. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

9. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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