Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 4 zweiter Satz entfällt.
2. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
3. § 19 Abs. 3 entfällt.
4. In § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
5. § 20 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.“
6. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
7. § 20 Abs. 5 entfällt.
8. In § 30 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.“
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