Art. 15 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 zweiter Satz entfällt.

2. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

3. § 19 Abs. 3 entfällt.

4. In § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

5. § 20 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.“

6. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

7. § 20 Abs. 5 entfällt.

8. In § 30 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 15 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 15 Bgld. LVwgBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 15 Bgld. LVwgBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 15 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 15 Bgld. LVwgBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 14 Bgld. LVwgBG
Art. 16 Bgld. LVwgBG