§ 98 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 96) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 101 Abs. 2 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 96,) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt Paragraph 101, Absatz 2, erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmensummen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Restmandate,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 96 zugewiesen wurden.die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Paragraph 96, zugewiesen wurden.
  3. (3)Absatz 3Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Feststellungen gemäß Abs. 2.die Feststellungen gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Paragraph 98,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 96) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 101 Abs. 2 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 96,) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt Paragraph 101, Absatz 2, erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmensummen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Restmandate,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 96 zugewiesen wurden.die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Paragraph 96, zugewiesen wurden.
  3. (3)Absatz 3Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Feststellungen gemäß Abs. 2.die Feststellungen gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Paragraph 98,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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