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(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate,: entfallen mit der sie in der Vollversammlung vertreten sindLGBl. Nr. 81/2024)
(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.
(4) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 57 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate,: entfallen mit der sie in der Vollversammlung vertreten sindLGBl. Nr. 81/2024)
(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.
(4) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 57 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.