§ 62 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAm 20. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
  2. (2)Absatz 2In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los.In der Veröffentlichung nach Absatz eins, sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los.
  3. (3)Absatz 3Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.Im Anschluss an die gemäß Absatz 2, gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 57 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 57, Absatz 3,) zur Gänze ersichtlich sein.
Paragraph 62,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsAm 20. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
  2. (2)Absatz 2In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los.In der Veröffentlichung nach Absatz eins, sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los.
  3. (3)Absatz 3Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.Im Anschluss an die gemäß Absatz 2, gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 57 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 57, Absatz 3,) zur Gänze ersichtlich sein.
Paragraph 62,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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