§ 61 Bgld. LKG Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 57 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 57 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten