§ 30 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 30,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteiltAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(2 81 aus 2024,) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 30,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteiltAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(2 81 aus 2024,) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

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