§ 30 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

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