Anl. 2 Bgld. HK 1963

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

(Zu § 7)

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Absatz 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20ºC20 ºC sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival/kg Natrium- bzw. Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und Chlorionen8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, sindkönnen als SolequellenSolquellen oder Solen zu bezeichnenbezeichnet werden.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.12.1963 bis 28.02.1994

(Zu § 7)

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Absatz 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20ºC20 ºC sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival/kg Natrium- bzw. Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und Chlorionen8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, sindkönnen als SolequellenSolquellen oder Solen zu bezeichnenbezeichnet werden.

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