Anl. 1 Bgld. HK 1963

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

Anhang I

(Zu § 3 Z. 2)

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß das Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad CºC am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen Eisen 10 mg/kg

Jodquellen Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 3700 Bequerel (Bq)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 370 Bequerel (Bq)/kg.

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

Eisenquellen Eisen 10 mg/kg

Jodquellen Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren 100.10 - 9 Curie-Radiumemanation/kg

für Badekuren 10.10 - 9 Curie-Radiumemanation/kg

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 28.07.1972 bis 28.02.1994

Anhang I

(Zu § 3 Z. 2)

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß das Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad CºC am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen Eisen 10 mg/kg

Jodquellen Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 3700 Bequerel (Bq)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 370 Bequerel (Bq)/kg.

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

Eisenquellen Eisen 10 mg/kg

Jodquellen Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren 100.10 - 9 Curie-Radiumemanation/kg

für Badekuren 10.10 - 9 Curie-Radiumemanation/kg

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

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