§ 27 Bgld. HK 1963 Abführung der Kurtaxen durch die Gemeinden

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an den Landesverband „die Burgenland Tourismus“ (§ 17 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung) GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an den Landesverband „die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2016

Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an den Landesverband „die Burgenland Tourismus“ (§ 17 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung) GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an den Landesverband „die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.

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