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Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an den Landesverband „die Burgenland Tourismus“ (§ 17 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung) GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an den Landesverband „die Burgenland Tourismus“ GmbH abzuführen.
Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an den Landesverband „die Burgenland Tourismus“ (§ 17 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung) GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an den Landesverband „die Burgenland Tourismus“ GmbH abzuführen.