§ 27 Bgld. HK 1963 Abführung der Kurtaxen durch die Gemeinden

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß Paragraph 26, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und die Ortstaxen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. TG 2021 aufzuteilen.

Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.

Stand vor dem 31.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß Paragraph 26, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und die Ortstaxen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. TG 2021 aufzuteilen.

Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.

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