§ 25 Bgld. HK 1963 Ausmaß und Berechnung der Kurtaxen

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 beträgt pro Person und Aufenthaltstag mindestens 2,50 Euro und höchstens 3,50 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung, auf Antrag der Kurkommission, die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach Haupt- und Nebensaison vorgenommen werden.Die Kurtaxe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, beträgt pro Person und Aufenthaltstag mindestens 2,50 Euro und höchstens 3,50 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung, auf Antrag der Kurkommission, die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (Paragraph 17, Absatz 4, Litera a,) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach Haupt- und Nebensaison vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 1 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Absatz eins, entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung gemäß § 29 kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:Durch Verordnung gemäß Paragraph 29, kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsFür ambulante Kurbehandlungen oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmittel durch Kurgäste, die sich außer zur ambulanten Kurbehandlung oder der ambulanten Inanspruchnahme von Kurmittel nicht am Kurort aufhalten, kann die Kurtaxe um bis zu 80% reduziert werden.
    2. 2.Ziffer 2Für Menschen mit Behinderung, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt und nicht 90% erreicht, sofern sie ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können, kann die Kurtaxe um bis zu 50% reduziert werden.
    3. 3.Ziffer 3Für sozial Bedürftige, sofern sie ihre soziale Bedürftigkeit durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Nachweises belegen können, kann die Kurtaxe entsprechend ihrer Bedürftigkeit reduziert werden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Absatz 4, beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.

(1) Der Grundbetrag der Kurtaxe beträgt pro Person und Nächtigung mindestens 1,60 Euro und höchstens 2,50 Euro; der Marketingbeitrag der Kurtaxe beträgt 0,20 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach innerem und äußerem Kurbezirk sowie nach Vor-, Haupt- und Nachsaison vorgenommen werden.

(2) Bei der Berechnung der Kurtaxe wird bei einem mehr als dreitägigem Aufenthalt der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gezählt. Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu 3 Monaten berechnet werden.

Stand vor dem 31.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 beträgt pro Person und Aufenthaltstag mindestens 2,50 Euro und höchstens 3,50 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung, auf Antrag der Kurkommission, die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach Haupt- und Nebensaison vorgenommen werden.Die Kurtaxe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, beträgt pro Person und Aufenthaltstag mindestens 2,50 Euro und höchstens 3,50 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung, auf Antrag der Kurkommission, die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (Paragraph 17, Absatz 4, Litera a,) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach Haupt- und Nebensaison vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 1 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Absatz eins, entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung gemäß § 29 kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:Durch Verordnung gemäß Paragraph 29, kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsFür ambulante Kurbehandlungen oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmittel durch Kurgäste, die sich außer zur ambulanten Kurbehandlung oder der ambulanten Inanspruchnahme von Kurmittel nicht am Kurort aufhalten, kann die Kurtaxe um bis zu 80% reduziert werden.
    2. 2.Ziffer 2Für Menschen mit Behinderung, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt und nicht 90% erreicht, sofern sie ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können, kann die Kurtaxe um bis zu 50% reduziert werden.
    3. 3.Ziffer 3Für sozial Bedürftige, sofern sie ihre soziale Bedürftigkeit durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Nachweises belegen können, kann die Kurtaxe entsprechend ihrer Bedürftigkeit reduziert werden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Absatz 4, beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.

(1) Der Grundbetrag der Kurtaxe beträgt pro Person und Nächtigung mindestens 1,60 Euro und höchstens 2,50 Euro; der Marketingbeitrag der Kurtaxe beträgt 0,20 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach innerem und äußerem Kurbezirk sowie nach Vor-, Haupt- und Nachsaison vorgenommen werden.

(2) Bei der Berechnung der Kurtaxe wird bei einem mehr als dreitägigem Aufenthalt der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gezählt. Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu 3 Monaten berechnet werden.

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