§ 24 Bgld. HK 1963 Ermäßigung der Kurtaxe

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.9999

Für folgende Personen wird eine Ermäßigung des Grundbetrags der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt:

a)

Personenschwer Behinderte, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 111/1993, als begünstigte Behinderte gelten undbei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt und nicht 90 % nicht übersteigterreicht, sofern sie außer der Rente kein Einkommen beziehen und für den Gebrauch der Kurmittel einen Kostenbeitrag erhaltenihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können

70 %

b)

Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten

16. Lebensjahr

50 %

c)

Personen, die von einem Sozialversicherungsträger eingewiesen werden

25 %

Stand vor dem 26.05.2011

In Kraft vom 16.01.1998 bis 26.05.2011

Für folgende Personen wird eine Ermäßigung des Grundbetrags der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt:

a)

Personenschwer Behinderte, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 111/1993, als begünstigte Behinderte gelten undbei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt und nicht 90 % nicht übersteigterreicht, sofern sie außer der Rente kein Einkommen beziehen und für den Gebrauch der Kurmittel einen Kostenbeitrag erhaltenihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können

70 %

b)

Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten

16. Lebensjahr

50 %

c)

Personen, die von einem Sozialversicherungsträger eingewiesen werden

25 %

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