§ 23 Bgld. HK 1963 Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind alle jene Personen befreit, die nachweislich aus beruflichen Gründen im Kurbezirk verweilen und Kurmittel nicht gebrauchen. Familienangehörige der im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen sind, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und nur zu Besuch weilen, von der Entrichtung der Kurtaxe befreit.

(2) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind ferner befreit:

a)

Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,;

b)

schwertbehinderte Personen mit einem GradFamilienangehörige der Behinderung von mindestens 90 %im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen, wenn sie außer ihrer Rente kein weiteres Einkommen beziehen oder Vermögen besitzenim gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und für den Gebrauch der Kurmittel einen Kostenbeitrag erhaltennur zu Besuch verweilen;

c)

BegleitpersonenPersonen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Personen gemäß lit. b, wenn vom Arzt die Begleitung aufgrund der Behinderung verordnet wurde und sie selbst keine Kurmittel gebrauchenSchulen im Kurbezirk verweilen;

d)

BlindePersonen, wenn sie außer ihrer Rente kein weiteres Einkommen beziehen oder Vermögen besitzen und für den Gebrauch der Kurmittel einen Kostenbeitrag erhaltendie bei einem Arbeitgeber im Kurbezirk beschäftigt sind;

e)

Begleitpersonenschwer Behinderte, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 90 % beträgt, sowie Blinde, sofern diese ihre Behinderung durch Vorlage eines von Blinden, wenn sie selbst keine Kurmittel gebrauchen.einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können;

f)

Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden gemäß lit. e, sofern die schwer Behinderten und Blinden laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel gebrauchen.

Stand vor dem 26.05.2011

In Kraft vom 01.03.1994 bis 26.05.2011

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind alle jene Personen befreit, die nachweislich aus beruflichen Gründen im Kurbezirk verweilen und Kurmittel nicht gebrauchen. Familienangehörige der im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen sind, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und nur zu Besuch weilen, von der Entrichtung der Kurtaxe befreit.

(2) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind ferner befreit:

a)

Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,;

b)

schwertbehinderte Personen mit einem GradFamilienangehörige der Behinderung von mindestens 90 %im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen, wenn sie außer ihrer Rente kein weiteres Einkommen beziehen oder Vermögen besitzenim gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und für den Gebrauch der Kurmittel einen Kostenbeitrag erhaltennur zu Besuch verweilen;

c)

BegleitpersonenPersonen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Personen gemäß lit. b, wenn vom Arzt die Begleitung aufgrund der Behinderung verordnet wurde und sie selbst keine Kurmittel gebrauchenSchulen im Kurbezirk verweilen;

d)

BlindePersonen, wenn sie außer ihrer Rente kein weiteres Einkommen beziehen oder Vermögen besitzen und für den Gebrauch der Kurmittel einen Kostenbeitrag erhaltendie bei einem Arbeitgeber im Kurbezirk beschäftigt sind;

e)

Begleitpersonenschwer Behinderte, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 90 % beträgt, sowie Blinde, sofern diese ihre Behinderung durch Vorlage eines von Blinden, wenn sie selbst keine Kurmittel gebrauchen.einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können;

f)

Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden gemäß lit. e, sofern die schwer Behinderten und Blinden laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel gebrauchen.

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