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(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind alle jene Personen befreit, die nachweislich aus beruflichen Gründen im Kurbezirk verweilen und Kurmittel nicht gebrauchen. Familienangehörige der im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen sind, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und nur zu Besuch weilen, von der Entrichtung der Kurtaxe befreit.
(2) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind ferner befreit:
a) | Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | |||||||||
b) |
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c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden gemäß lit. e, sofern die schwer Behinderten und Blinden laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel gebrauchen. |
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind alle jene Personen befreit, die nachweislich aus beruflichen Gründen im Kurbezirk verweilen und Kurmittel nicht gebrauchen. Familienangehörige der im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen sind, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und nur zu Besuch weilen, von der Entrichtung der Kurtaxe befreit.
(2) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind ferner befreit:
a) | Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | |||||||||
b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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f) | Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden gemäß lit. e, sofern die schwer Behinderten und Blinden laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel gebrauchen. |