§ 19 Bgld. HK 1963 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Gemeinderechtes

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds hinsichtlich seiner Geschäftsführung und der von der LandesreigerungLandesregierung auszuübenden Aufsicht die in Betracht kommenden Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindeordnung (Statut) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelleanstelle der Gemeinde der Kurfonds, an Stelleanstelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und an Stelleanstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.

(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredit) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 von Hundert% der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.12.1963 bis 28.02.1994

(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds hinsichtlich seiner Geschäftsführung und der von der LandesreigerungLandesregierung auszuübenden Aufsicht die in Betracht kommenden Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindeordnung (Statut) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelleanstelle der Gemeinde der Kurfonds, an Stelleanstelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und an Stelleanstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.

(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredit) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 von Hundert% der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten