§ 45 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Geschäftsbehandlung

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Obmannes oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(2) Jeder Beschluß wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Ausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners, mit Ausnahme des Berichterstatters, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Fall darf aber die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt werden.

(4) Der Ausschuß kann, solange ein Bericht an den Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern.

(5) Ein Beschluß, mit dem ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung eines Ausschusses abgesetzt werden soll, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Ausschußmitglieder.

(6) Für das Verfahren in den Ausschüssen und Unterausschüssen gelten, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind, sinngemäß jene, die für die Sitzungen des Landtages anzuwenden sind. Anträge auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes im Ausschuss können auch mündlich eingebracht werden.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 Bgld. GL
§ 46 Bgld. GL