(1) Landtagsabgeordnete können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2) Zur Begründung eines selbständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen. Von mehreren Antragstellern ist stets nur der Erstunterzeichnete zu laden.
(3) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten des Landtages Sachverständige, Auskunftspersonen oder Interessenvertreter zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einzuladen. Für die Bewilligung der damit verbundenen Kosten ist § 13 Absatz 2 anzuwenden. Kommt es bei der Auswahl dieser Personen zu keiner Einigung im Ausschuß, so ist auf Verlangen mindestens eines Drittels der Ausschußmitglieder eine solche Anzahl von Personen einzuladen, daß eine ausgewogene Meinungsbildung möglich ist.
(4) Wenn dem Ausschuß die Beiziehung von Landesbediensteten erforderlich erscheint, hat die Einladung durch den Landesamtsdirektor zu erfolgen. Dieser hat vorher die Zustimmung der Landesregierung bzw. des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung einzuholen.
(5) Die nach Absatz 3 und 4 beigezogenen Personen haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn der Ausschuß nicht etwas anderes beschließt.
(6) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates können bei der Behandlung der Tätigkeitsberichte des Bundesrates über ihre Tätigkeit im Bundesrat berichten. Absatz 3 erster Satz und Absatz 5 gelten sinngemäß.
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