Für die Einsetzung und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse gilt die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Anlage 1), die als Anlage 1 zu diesem Gesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
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