(1) Die Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es abgewählt wird oder wenn der Ausschuß neu gebildet wird.
(3) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird, außer im Falle einer Neubildung des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Wahl eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so kann es sich durch ein Ersatzmitglied des Ausschusses vertreten lassen.
(5) Zu den Ausschußsitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.
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