§ 45 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Geschäftsbehandlung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Obmannes oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(2) Jeder Beschluß wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Ausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners, mit Ausnahme des Berichterstatters, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Fall darf aber die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt werden.

(4) Der Ausschuß kann, solange ein Bericht an den Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern.

(5) Ein Beschluß, mit dem ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung eines Ausschusses abgesetzt werden soll, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Ausschußmitglieder.

(6) Für das Verfahren in den Ausschüssen und Unterausschüssen gelten, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind, sinngemäß jene, die für die Sitzungen des Landtages anzuwenden sind. Anträge auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes im Ausschuss können auch mündlich eingebracht werden.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.10.1982 bis 17.12.2013

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Obmannes oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(2) Jeder Beschluß wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Ausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners, mit Ausnahme des Berichterstatters, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Fall darf aber die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt werden.

(4) Der Ausschuß kann, solange ein Bericht an den Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern.

(5) Ein Beschluß, mit dem ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung eines Ausschusses abgesetzt werden soll, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Ausschußmitglieder.

(6) Für das Verfahren in den Ausschüssen und Unterausschüssen gelten, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind, sinngemäß jene, die für die Sitzungen des Landtages anzuwenden sind. Anträge auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes im Ausschuss können auch mündlich eingebracht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten