(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten des Landtages, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.
(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmann-Stellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Landtages bekanntzugeben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.
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