(1) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte vor Beginn der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Antrag zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit zu vertreten.
(2) Ist der gewählte Berichterstatter verhindert oder lehnt er die Berichterstattung ab, so hat der Ausschuß einen neuen Berichterstatter zu wählen. Kann kein Berichterstatter gewählt werden, so hat der Obmann des Ausschusses die Aufgaben des Berichterstatters zu übernehmen.
(3) Jeder Ausschußantrag ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter, im Falle des Absatzes 2 zweiter Satz nur vom Vorsitzenden, zu unterzeichnen und der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten des Landtages zu übergeben.
(4) Sind mehrere Ausschüsse mit einem Verhandlungsgegenstand befaßt, dann können diese gemeinsam beraten und einen gemeinsamen Berichterstatter bestimmen, sofern kein Mitglied der betroffenen Ausschüsse einen Einwand erhebt. Den Vorsitz führt dabei der Obmann des Ausschusses, dem der Verhandlungsgegenstand als erstem zugewiesen wurde.
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