(1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.
(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (§ 38 Absatz 2) entsendet.
(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständiger beiziehen. Diesen kommt ein Stimmrecht nicht zu.
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses und seine Konstituierung obliegen dem Präsidenten des Landtages. Er führt bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz.
(6) Der Landesausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmann-Stellvertreter, als für notwendig erachtet werden.
(7) Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen.
(8) Über die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses hat der Obmann einen schriftlichen Bericht an den Landtag zu erstatten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses, die aus dem Landtag entsendet sind, hat das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Nach erfolgter Berichterstattung und Beschluss desselben im Landtag gilt der Landesausschuss als aufgelöst.
(9) Die Bestimmungen über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen (§§ 38 bis 49) sind im übrigen sinngemäß anzuwenden.
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