(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses hat das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten des Landtages zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.
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