(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn, einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu. Die §§ 19 und 39 bis 44 gelten sinngemäß.
(2) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Anträge zur Vorlage, über die im Unterausschuß Einverständnis erzielt wurde, sind dem Ausschuß schriftlich vorzulegen. Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlungen über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
0 Kommentare zu § 50 Bgld. GL