(1) Der Landtag hat einen Hauptausschuß zu bilden, der insbesondere bei der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung mitzuwirken hat. Dieser besteht aus einem Obmann, einem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf; sie werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. § 38 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Mitglied des Hauptausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
(2) Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Landtages (§ 54) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hauptausschusses bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt und behalten ihre Mandate solange, bis der Landtag andere Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt hat.
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