(1) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Mitteilungen über deren Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.
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