Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Sollte der Bericht des Ausschusses von einer Vorfrage abhängen, so kann der Ausschuß dem Landtag einen Antrag auf Klärung dieser Vorfrage vorlegen und erst nach deren Erledigung die Beratung fortsetzen.
In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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