(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen, sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen.
(3) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmer und einen Vorschlag über den Tag der Enquete zu enthalten.
Der Präsident des Landtages hat die Enquete so einzuberufen, daß sie innerhalb von vier Wochen ab dem vorgeschlagenen Tag abgehalten werden kann.
(4) Die näheren Regelungen über den Ablauf einer Enquete - insbesondere hinsichtlich des Teilnehmerkreises - trifft der Hauptausschuß.
(5) Den Vorsitz in der Enquete führt der Präsident des Landtages. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 7.
(6) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß (Absatz 4) nicht anderes beschließt. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident des Landtages nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.
(7) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen, Wortprotokolle verfaßt und vervielfältigt herausgegeben.
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