(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Landtagsabgeordneten gemäß Artikel 24 Absatz 2 und 3 erster Satz L-VG, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 L-VG, Mitteilungen von Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 5 L-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages weist der Präsident des Landtages dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu.
(2) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Landtag so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Artikel 24 Absatz 4 L-VG vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
(2a) Bei den Sitzungen des Immunitätsausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters zulässig.
(2b) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Immunitätsausschusses an den Sitzungen des Immunitätsausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Immunitätsausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen der Sitzungen des Immunitätsausschusses beizuziehen.
(3) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident des Landtages das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
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