§ 12 Bgld. FG § 12

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, wenn das Feuer seinen Herd verlassen hat und geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstproduktion zu verursachen.

In Kraft seit 15.07.2009 bis 31.12.9999
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