Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in § 41a ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in Paragraph 41 a, ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
(2)Absatz 2Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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