Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.
In Kraft seit 17.09.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 Bgld. FG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Bgld. FG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 Bgld. FG