Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
(2)Absatz 2In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).
(3)Absatz 3Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
a)Litera adie Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;
b)Litera bdie Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfasst.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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