Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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