§ 19 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsHolz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.Zur Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Bgld. FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Bgld. FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Bgld. FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Bgld. FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Bgld. FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Bgld. FG
§ 20 Bgld. FG