Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsHolz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
(2)Absatz 2Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
(3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.Zur Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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