Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 9,
(1)Absatz einsWindschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5, Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.
(2)Absatz 2Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen zu schlägern, wobei der verbleibende Teil die Windschutzwirkung noch gewährleisten muss. Die Schlägerung des verbleibenden Teiles darf zur Aufrechterhaltung der Windschutzwirkung erst durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des wiederaufgeforsteten ersten Teiles eine Höhe von 3 m erreicht hat.
(3)Absatz 3Einzelstammentnahmen zum Zwecke der Auflichtung des Bewuchses, der Beseitigung von Schadhölzern oder der Verjüngung dürfen insoweit vorgenommen werden, als dadurch die Schutzfunktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4Bestehen in einem Windschutzgebiet mehrere Windschutzanlagen, so dürfen Nutzungen in Form von Kahlhieben nur jede zweite Windschutzanlage erfassen.
(5)Absatz 5Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Beginn in der Behörde anzumelden.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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