§ 2 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 2,

Die Behörde hat Ausnahmen von § 1 Z 2 zu bewilligen, wennDie Behörde hat Ausnahmen von Paragraph eins, Ziffer 2, zu bewilligen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die zur Gänze die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollten;
  2. 2.Ziffer 2die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollen und die Waldflächen nach der Teilung zweckmäßiger bewirtschaftet werden können als vorher;
  3. 3.Ziffer 3die aufzuteilende Waldfläche als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, diese gemeinsam mit einer im selben Eigentum befindlichen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche aufgeteilt werden soll und infolge der Teilung eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung der Windschutzanlage (zB durch Errichtung von Durchfahrtswegen oder durch Bewirtschaftungsmaßnahmen) nicht zu erwarten ist. Zur Sicherung der Schutzwirkung ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zulässig;die aufzuteilende Waldfläche als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975 anzusehen ist, diese gemeinsam mit einer im selben Eigentum befindlichen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche aufgeteilt werden soll und infolge der Teilung eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung der Windschutzanlage (zB durch Errichtung von Durchfahrtswegen oder durch Bewirtschaftungsmaßnahmen) nicht zu erwarten ist. Zur Sicherung der Schutzwirkung ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zulässig;
  4. 4.Ziffer 4es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, handelt;
  5. 5.Ziffer 5ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
  6. 6.Ziffer 6an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht;
  7. 7.Ziffer 7eine Vereinigung gemäß Z 1 oder 2 auf Grund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022; § 5 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes BGBl. Nr. 2/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003) nicht möglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird.eine Vereinigung gemäß Ziffer eins, oder 2 auf Grund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 7 a,, 12 und 52 des Vermessungsgesetzes - VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 116/2022; Paragraph 5, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) nicht möglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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