Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

Bgld. FG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.10.2024

§ 1 Bgld. FG


Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) vorliegt;die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraphen 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,) vorliegt;
  2. 2.Ziffer 2die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

§ 2 Bgld. FG


Paragraph 2,

Die Behörde hat Ausnahmen von § 1 Z 2 zu bewilligen, wennDie Behörde hat Ausnahmen von Paragraph eins, Ziffer 2, zu bewilligen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die zur Gänze die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollten;
  2. 2.Ziffer 2die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollen und die Waldflächen nach der Teilung zweckmäßiger bewirtschaftet werden können als vorher;
  3. 3.Ziffer 3die aufzuteilende Waldfläche als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, diese gemeinsam mit einer im selben Eigentum befindlichen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche aufgeteilt werden soll und infolge der Teilung eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung der Windschutzanlage (zB durch Errichtung von Durchfahrtswegen oder durch Bewirtschaftungsmaßnahmen) nicht zu erwarten ist. Zur Sicherung der Schutzwirkung ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zulässig;die aufzuteilende Waldfläche als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975 anzusehen ist, diese gemeinsam mit einer im selben Eigentum befindlichen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche aufgeteilt werden soll und infolge der Teilung eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung der Windschutzanlage (zB durch Errichtung von Durchfahrtswegen oder durch Bewirtschaftungsmaßnahmen) nicht zu erwarten ist. Zur Sicherung der Schutzwirkung ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zulässig;
  4. 4.Ziffer 4es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, handelt;
  5. 5.Ziffer 5ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
  6. 6.Ziffer 6an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht;
  7. 7.Ziffer 7eine Vereinigung gemäß Z 1 oder 2 auf Grund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022; § 5 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes BGBl. Nr. 2/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003) nicht möglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird.eine Vereinigung gemäß Ziffer eins, oder 2 auf Grund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 7 a,, 12 und 52 des Vermessungsgesetzes - VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 116/2022; Paragraph 5, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) nicht möglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird.

§ 3 Bgld. FG


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).
  3. (3)Absatz 3Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
    1. a)Litera adie Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;
    2. b)Litera bdie Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfasst.

§ 4 Bgld. FG


(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:

a)

eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet, und die im Maßstab der Katastralmappe anzulegen ist;

b)

eine schriftliche Darstellung des Bewuchses, der für die Windschutzanlagen vorgesehen ist;

c)

ein Verzeichnis jener Grundstücke und ihrer Eigentümer, die durch die Windschutzanlagen direkt betroffen werden unter Angabe der in Anspruch genommenen Fläche;

d)

einen Kostenvoranschlag;

e)

einen technischen Bericht, in dem die erforderlichen technischen und forstlichen Maßnahmen anschaulich dargestellt sind.

(2) Zur Erstellung von Projekten sind die Forstwirte der Behörden und der Agrarbehörde im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, die leitenden Forstorgane und sonstige Forstwirte und Förster für diese Betriebe sowie Ingenieurkonsulenten für Forstwirtschaft und Zivilingenieure für Forstwirtschaft befugt.

§ 5 Bgld. FG


Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat das Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

§ 6 Bgld. FG


Paragraph 6,

Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

  1. a)Litera adurch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,
  2. b)Litera bsonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflusst werden,
  3. c)Litera cNachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflusst werden.

§ 7 Bgld. FG


(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.

(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden.

(3) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern eine angemessene Entschädigung zu.

(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.

(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.

§ 8 Bgld. FG


Paragraph 8,
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, dass eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
  4. (4)Absatz 4Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.Für die Leistung von Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß.

§ 9 Bgld. FG


Paragraph 9,
  1. (1)Absatz einsWindschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5, Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.
  2. (2)Absatz 2Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen zu schlägern, wobei der verbleibende Teil die Windschutzwirkung noch gewährleisten muss. Die Schlägerung des verbleibenden Teiles darf zur Aufrechterhaltung der Windschutzwirkung erst durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des wiederaufgeforsteten ersten Teiles eine Höhe von 3 m erreicht hat.
  3. (3)Absatz 3Einzelstammentnahmen zum Zwecke der Auflichtung des Bewuchses, der Beseitigung von Schadhölzern oder der Verjüngung dürfen insoweit vorgenommen werden, als dadurch die Schutzfunktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
  4. (4)Absatz 4Bestehen in einem Windschutzgebiet mehrere Windschutzanlagen, so dürfen Nutzungen in Form von Kahlhieben nur jede zweite Windschutzanlage erfassen.
  5. (5)Absatz 5Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Beginn in der Behörde anzumelden.

§ 10 Bgld. FG


Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.

§ 11 Bgld. FG


Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt wurde.

§ 12 Bgld. FG § 12


Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, wenn das Feuer seinen Herd verlassen hat und geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstproduktion zu verursachen.

§ 13 Bgld. FG


Paragraph 13,
  1. (1)Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften zu melden.
  2. (2)Absatz 2Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.Die gemäß Absatz eins, verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

§ 14 Bgld. FG


Paragraph 14,
  1. (1)Absatz einsFür die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet örtlich zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Andere Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, die für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht wurden.
  4. (4)Absatz 4Zur Waldbrandbekämpfung dienen zunächst die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel der örtlich zuständigen Feuerwehr und der Eigentümer jener Grundflächen, auf denen der Waldbrand sich ereignet oder die hievon unmittelbar bedroht sind, sowie jene Hilfsmittel der Gemeinden, auf deren Gebiet der Waldbrand sich ereignet.

§ 15 Bgld. FG


Paragraph 15,
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in § 41a ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in Paragraph 41 a, ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
  2. (2)Absatz 2Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

§ 16 Bgld. FG


Paragraph 16,
  1. (1)Absatz einsZur technischen Leitung der Löschmaßnahmen bei Waldbränden ist der ranghöchste zuständige am Brandplatz anwesende Angehörige der örtlich zuständigen Feuerwehren berufen. Sind mehrere Zuständigkeitsbereiche von einem Waldbrand betroffen, so haben die genannten Personen einvernehmlich vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine örtlich zuständige Feuerwehr am Brandplatz noch nicht eingetroffen, so kommt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am Brandplatz anwesend sind, die Leitung der Löschmaßnahmen zu:
    1. a)Litera adem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder
    2. b)Litera bdem Bürgermeister oder dessen Beauftragten, in deren Bereich sich der Waldbrand ereignet.
  3. (3)Absatz 3Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.Kommt nach den Bestimmungen des Absatz eins, nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstrafen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhauses oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen im Auftrag oder im Namen des Bürgermeisters angeordnet wird.
  5. (5)Absatz 5Zu den Sicherungsvorkehrungen nach Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter, im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen.

§ 17 Bgld. FG


Paragraph 17,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

§ 18 Bgld. FG


Paragraph 18,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

§ 19 Bgld. FG


  1. (1)Absatz einsHolz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.Zur Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.

§ 20 Bgld. FG


(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind tunlichst Organe des forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen.

(2) Werden hiebei Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zur weiteren Verfügung zu berichten.

§ 21 Bgld. FG


Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 22 Bgld. FG § 22


Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

§ 23 Bgld. FG


  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera a1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage auflässt;1. entgegen Paragraph 11, eine Windschutzanlage auflässt;
      1. 2.Ziffer 2die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen Paragraph 13, nicht durchführt;
      2. 3.Ziffer 3entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;entgegen Paragraph 15, bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;
      3. 4.Ziffer 4Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;Holz oder andere Gegenstände entgegen Paragraph 19, im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;
    2. b)Litera b1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen Paragraph 9, vornimmt;
      1. 2.Ziffer 2die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;die Wiederbewaldung entgegen Paragraph 10, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
    3. c)Litera c1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;1. entgegen Paragraph 9, nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
      1. 2.Ziffer 2entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,entgegen Paragraph 19, bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera a,) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der Litera b,) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der Litera c,) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

§ 24 Bgld. FG Übergangsbestimmungen


Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

§ 25 Bgld. FG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 7, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 17, Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 21 mit 1. Juli 2024, gleichzeitig entfallen §§ 17 und 18;Paragraph 21, mit 1. Juli 2024, gleichzeitig entfallen Paragraphen 17 und 18;
    2. 2.Ziffer 2§§ 1, 2, 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, §§ 6, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3 und 4, §§ 15, 16 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6,, 8 Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraphen 15,, 16 Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 23, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Burgenländisches Forstausführungsgesetz (Bgld. FG) Fundstelle


Gesetz vom 29. Juni 1987 betreffend Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 (Burgenländisches Forstausführungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 56/1987 (XIX. Gp. RV 286 AB 297)

Änderung

LGBl. Nr. 41/1991 (XX. Gp. RV 508 AB 519)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 53/2009 (XIX. Gp. RV 1127 AB 1141)

LGBl. Nr. 7/2010 (XIX. Gp. RV 1266 AB 1288)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung der §§ 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 42 und 101 Abs. 8 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, beschlossen.

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